Satzung



§ 1 Name und Sitz

1.1 Der am 08.04.1951 gegründete Kanuverband Rheinland, im nachfolgenden mit KVR  bezeichnet, ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz unter der Nummer 710 eingetragen. Der Sitz des Verbandes ist Koblenz.

1.2 Der KVR ist Mitglied des Sportbundes Rheinland, des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und des Deutschen Kanu-Verbandes.

1.3 Die Mitgliedschaft und Beteiligung an Einrichtungen dieser Verbände sowie die Mitgliedschaft und Beteiligung an sportlichen Arbeitsgemeinschaften bzw. Interessenvertretungen ist zulässig.

§ 2 Bereich

2.1 Der KVR ist die fachliche Vereinigung aller Kanusport treibenden Vereine und Abteilungen in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier oder deren Rechtsnachfolger. Die Vereine und Abteilungen sind Träger des Verbandes.

§ 3 Zweck und Aufgabe

3.1 Der KVR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des KVR fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


Der KVR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KVR dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

Aufgaben des KVR sind insbesondere:

3.1.2 – die Förderung des Kanusports in allen im Deutschen Kanuverband betriebenen Sportarten,

3.1.3 – die Wahrnehmung der sportlichen Interessen seiner Mitglieder untereinander und gegenüber Staat, Land, Gemeinde, Öffentlichkeit und den zuständigen

Sportorganisationen,

3.1.4 – die Durchführung aller fachlichen Aufgaben, wobei seine besondere Arbeit auf dem Gebiet der Förderung des Jugendsports liegt,

3.1.5 – die Förderung des Bewusstseins für den Umweltschutz bei der Ausübung des Kanusports.

3.2 Der KVR ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

3.3 Bei Bedarf können Verbands- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entsprechende Vergütung trifft das Verbandspräsidium.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft im KVR können erwerben:
a) kanusporttreibende Vereine und entsprechende Abteilungen von Vereinen, die mehrere Sportarten betreiben,
b) Einzelpersonen im Rahmen einer Einzelmitgliedergruppe,
c) Schul-Sportgruppen und Jugendgruppen, die Kanusport betreiben.

4.1.2 Die Mitgliedschaft nach § 4.1 a ist beim Präsidenten/bei der Präsidentin des KVR schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
a) die Vereinssatzung und ggfs. die Abteilungsordnung,
b) ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder,
c) die Angabe der Mitgliedszahlen nach der vom Sportbund geforderten Untergliederung,
d) der Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt.

4.1.3 Natürliche Personen und Gruppen (§ 4.1 b und c -soweit diese nicht als Vereine/Kanuabteilungen organisiert sind) beantragen die Mitgliedschaft beim Präsidiums- Vertreter/-in der Einzelmitgliedergruppe.

4.2 Der Antrag auf Aufnahme von Vereinen und Kanuabteilungen (§ 4.1 a) in den KVR wird im amtlichen Nachrichtenorgan des Deutschen Kanuverbandes veröffentlicht.

4.2.1 Einwendungen zu einem Aufnahmeantrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Wochen nach Veröffentlichung dem Präsidenten/der Präsidentin des KVR mittels eingeschriebenem Brief darzulegen und zu begründen.

4.3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder nach § 4.1 a, b und c entscheidet das geschäftsführende Präsidium.

4.3.1 Im Falle einer Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des ablehnenden Bescheides an gerechnet – beim Präsidenten/bei der Präsidentin des KVR schriftlich einzulegen und zu begründen.

4.3.2 Über den Einspruch entscheidet die Spruch- und Schlichtungskammer des KVR endgültig, möglichst innerhalb von zwei Monaten.

4.4 Die Mitgliedschaft endet durch:

4.4.1 – Auflösung des Verbandes, soweit nicht durch Verbandstagesbeschluss ein

Rechtsnachfolger bestimmt wird,

4.4.2 – Aufkündigung,

4.4.3 – Ausschluss,

4.4.4 – Tod (Einzelperson gem. § 4.1b).

4.5 Die Kündigung der Mitgliedschaft muß drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief dem Präsidenten/der Präsidentin des KVR zugehen. Später eingehende Erklärungen gelten als Kündigungen zum Ende des nächsten Kalenderjahres.

4.6 Der Ausschluß kann erfolgen, wenn der Verein oder das Einzelmitglied

4.6.1 – der Satzung zuwiderhandelt und damit fahrlässig den Zweck des KVR gefährdet,

4.6.2 – seinen Verbandspflichten nicht nachkommt, obgleich er mit Fristsetzung und unter

Androhung des Ausschlusses gemahnt worden ist.

4.7 Der Ausschluss eines Vereins oder Einzelmitgliedes hat zu erfolgen, wenn der Satzung des KVR bewusst zuwider gehandelt und damit absichtlich der Zweck des Verbandes gefährdet oder dessen Ansehen geschädigt wird.

4.8 Ein sachlich begründeter Ausschlußantrag ist dem Verbandspräsidium vorzulegen, das dann entscheidet, ob ein Verstoß nach §§ 4.6 bzw. 4.7 vorliegt und das Feststellungsurteil ausspricht. Ausschluss und Feststellungsurteil sind dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen und werden jeweils in amtlichen Organ des Sportbundes Rheinland und des Deutschen Kanu-Verbandes veröffentlicht, falls in der festgesetzten Frist kein Einspruch an die Spruch- und Schlichtungskammer des KVR erfolgt ist.
Die Entscheidung der Spruch- und Schlichtungskammer des KVR ist endgültig.

4.9 Der Ausschluss eines Mitgliedes eines Mitgliedsvereines aus dem KVR kann auf Antrag beschlossen werden. Die Absätze 4.6 bis 4.8 finden sinngemäß Anwendung. Die Entscheidung ist für alle Mitgliedsvereine bindend.

§ 5 Organe

5.1 Die Organe des KVR sind:

5.1.1 – der Jahresverbandstag, im nachfolgenden als Verbandstag bezeichnet,

5.1.2 – das Verbandspräsidium, im nachfolgenden als Präsidium bezeichnet,

5.1.3 – das geschäftsführende Präsidium sowie

5.1.4 – die Spruch- und Schlichtungskammer, im nachfolgenden als SuSK bezeichnet, gemäß der Satzung des DKV mit der Einschränkung, dass Vorsitzender und stellv. Vorsitzender keine Befähigung zum Richteramt besitzen müssen.

§ 6 Verbandstag

6.1 Es gibt

6.1.1 – ordentliche und

6.1.2 – außerordentliche Verbandstage.

6.2 Der ordentliche Verbandstag findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Der jeweilige Tagungsort wird auf dem vorhergehenden Verbandstag festgelegt.

6.3 Ein außerordentliche Verbandstag ist einzuberufen, wenn

6.3.1 – ein Drittel der Mitgliedsvereine ihn unter Angabe des Grundes schriftlich beim Präsidium beantragt oder

6.3.2 – das Präsidium ihn im Interesse des Verbandes für notwendig hält.

6.4 Zum Verbandstag wird fünf Wochen vor der Tagung unter Angabe der Tagesordnung durch Verbandsrundschreiben schriftlich eingeladen.

6.5 Der Verbandstag nimmt die Berichte des Präsidiums entgegen. Er erteilt ihm nach Stellungnahme Entlastung. Er wählt die Präsidiumsmitglieder, die Kassenprüfer und die Mitglieder der Spruch- und Schlichtungskammer. Auf Antrag ist geheime Wahl mit der Abgabe von Stimmzetteln vorzunehmen. Über die vom Verbandstag gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterzeichnen und beim Vereinsregister zu hinterlegen ist. Es wird den Mitgliedsvereinen und Kanuabteilungen zugesandt.

6.6 Der Verbandstag berät und beschließt über die vorliegenden Anträge, Satzungs- änderungen und Änderungen der Ordnungen.

6.6.1 Anträge an den Verbandstag müssen drei Wochen vor dem Verbandstag dem Verbandspräsidium (entsprechend der Anschrift in der Einladung) zugegangen sein.

6.7 Der Verbandstag bestimmt die Höhe der Verbandsbeiträge und sonstigen Abgaben.

6.8 Der Verbandstag ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus dem Wortlaut der nachfolgen den Absätze 6.10 und 6.11 sowie aus § 8.

6.9 Der Verbandstag entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Satzungsänderungen entscheidet er mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen.

6.10 Jeder Mitgliedsverein hat für je angefangene 50 Mitglieder über 18 Jahre eine Stimme.

6.11 Die Mitglieder können ihr Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen. Die Übertragung ist durch schriftliche Vollmacht des Vorsitzenden/Kanuabteilungsleiters des zu vertretenden Mitgliedes dem Versammlungleiter/der Versammlungsleiterin nachzuweisen.

§ 7 Vorstand (Präsidium)

7.1 Das Präsidium des Kanuverbandes Rheinland besteht aus dem/der

7.1.1 Präsidenten/in (Präs.)

7.1.2 Vizepräsidenten/in (VPräs.)

7.1.3 Schriftführer/in (SchF)

7.1.4 Schatzmeister/in (SchzM)

7.1.5 Jugendwart/in (JuW)

7.1.6 Wandersportwart/in (WaSpW)

7.1.7 Rennsportwart/in (RSpW)

7.1.8 Slalomsportwart/in (SlSpW)

7.1.9 Wildwassersportwart/in
         Kampfrichterobmann/frau Wildwasser (WwSpW / KObm)

7.1.10 Sportwart für Drachenboot (SpWDrabo)

7.1.11 Sportwart für Stand Up Paddeling und Oceansports (SpWSUPOC)

7.1.12 Frauenwartin (FrW)

7.1.13 Fachwart/in für Öffentlichkeitsarbeit (FwÖ)

7.1.14 Kampfrichterobmann/frau Rennsport (KobRSp)

7.1.15 Kampfrichterobmann/frau Slalom (KobSl)

7.1.16 Fachwart/in für Ausbildung (FwA)

7.1.17 Fachwart/in für Natur- und Gewässerschutz (FwNGSch)

7.2 Präsident/in, Vizepräsident/in, Schriftführer/in und Schatzmeister/in bilden das geschäftsführende Präsidium. Es führt die laufenden Geschäfte.

7.2.1 Der Verbandstag kann Ergänzungen oder Änderungen zum Verbandspräsidium beschließen.

7.2.2 Für besondere Aufgaben können vom/von der Präsident/in Referenten bzw. Referentinnen eingesetzt werden.

7.3 Der/die Präsident/in und der/die Schatzmeister/in dürfen kein anderes Amt im Verbandspräsidium innehaben. Personalunion zwischen den übrigen Präsidiumsmitgliedern ist bis zu zwei Ämtern zulässig.


7.4.1 Der/die Präsident/in repräsentiert den Verband nach innen und außen. Er/Sie führt den Vorsitz im Verbandstag und im Präsidium. Er/Sie beruft diese Organe ein und stellt die Tagesordnung auf. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er/sie vom Vizepräsidenten/in bzw. bei dessen/deren Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums (§ 7.2) vertreten.

7.4.2 Das geschäftsführende Präsidium (§ 7.2) ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

7.4.3 Der/die Präsident/in bestimmt im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Präsidiums im Rahmen der Beschlussfassungen des Verbandstages die Richtlinien der Verbandsarbeit.

7.5 Das Präsidium wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7.6 Jedes Präsidiumsmitglied kann durch Beschluss eines Verbandstages bei 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vor Ablauf seiner Amtsdauer seines Amtes erhoben werden.

7.7 Die Präsidiumsmitglieder müssen das bürgerliche aktive Wahlrecht besitzen.

7.8 Das Präsidium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm satzungsgemäß zustehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der / die Präsident/in.

7.9 Das Präsidium soll sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Verbandstag zu bestätigen ist.

§ 8 Rechte und Pflichten

8.1 Der Mitgliedsverein hat folgende Rechte:

8.1.1 – das Wahl- und Stimmrecht,

8.1.2 – das Recht, Anträge an den Verbandstag zu stellen und diese zu vertreten,

8.1.3 – sämtliche Verbandseinrichtungen zu benutzen.

8.2 Der Mitgliedsverein hat folgende Pflichten:

8.2.1 – er erkennt die Satzung des KVR an,

8.2.2 – er hat die festgesetzten Beiträge und Abgaben als Bringschuld pünktlich zu zahlen,

8.2.3 – er ist für die sportliche Haltung seiner Mitglieder verantwortlich.

8.3 Für Einzelmitglieder gelten die vorstehenden Absätze 8.1.3 und 8.2.1 und 8.2.2; die Absätze 8.1.1 und 8.1.2 gelten sinngemäß, wenn sich die Einzelmitglieder zu einem Ring zusammenschließen.

8.4 Die Rechte eines Mitgliedes bzw. eines Einzelmitgliedes ruhen, solange diese die satzungsgemäß festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt haben.

8.5 Die Rechtspflege wird von der Spruch- und Schlichtungskammer des Kanuverbandes Rheinland (LKV-SuSK) gemäß der Rechtsordnung des DKV in der jeweiligen Fassung wahrgenommen, die auch die Anzahl der Mitglieder festlegt. Die Mitglieder müssen keine Befähigung zum Richteramt haben.

Die Bildung einer gemeinsamen SuSK mit mehreren Landes-Kanu-Verbänden ist zulässig.

§ 9 Ehrungen

9.1 Der KVR kann Mitglieder und Personen, die sich um den Kanusport verdient gemacht haben, entsprechend seiner Ehrungsordnung ehren. Über die Ehrungen entscheidet das Präsidium.

9.2 Der KVR kann eine/n ausgeschiedene/n Präsidenten/in zum/zur Ehrenpräsidenten/in ernennen. Personen, die sich um den Kanusport im Kanuverband Rheinland in besonderem Maße verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung zum/zur Ehrenpräsidenten/in bzw. Ehrenmitglied entscheidet der Verbandstag in geheimer Abstimmung ohne Aussprache mit 2/3 seiner satzungsgemäßen Stimmen.

9.2.1 Antragsberechtigt sind das Präsidium und die Mitglieder. Die Anträge müssen durch das Präsidium vorberaten werden.

9.2.2 Anträge sind bis zum 01. November des Jahres vor dem Verbandstag auf dem die Ehrung erfolgen soll, dem Präsidium einzureichen.

9.3 Der/die Ehrenpräsidenten/innen hat/haben beim Verbandstag und im Präsidium Sitz, aber kein Stimmrecht.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

10.1 Der KVR erhebt von allen seinen Mitgliedern einen vom Verbandstag festzulegenden Jahresbeitrag. Die an den Bundesverband zu zahlenden Beiträge bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Kassenprüfer

11.1 Zur Überwachung des Finanzwesens des Verbandes werden vom Verbandstag zwei Kassenprüfer/innen (und zwei Stellvertreter/innen) auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein weiteres Amt bekleiden.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Verbandes mindestens einmal vor jedem Verbandstag und legen diesem ihren Kassenprüfungsbericht vor. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich dem Präsidium mitzuteilen.

11.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Verwendung von Geldmitteln

12.1 Über die Verwendung der vom Sportbund Rheinland regelmäßig zugewiesenen Haushaltsmittel sowie über die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen pp, insbesondere zum Zwecke der Bezuschussung von Mitgliedsvereinen, entscheidet das Präsidium.

§ 13 Auflösung des Verbandes

13.1 Die Auflösung des Verbandes oder die Bestimmung eines Rechtsnachfolgers kann nur auf einem eigens zu diesem Zwecke einberufenen Verbandstag mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen beschlossen werden.

13.2 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen (sofern kein Rechtsnachfolger beschlossen wird), dem Deutschen-Kanu-Verband e.V. zu, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der kanusporttreibenden Jugend zu verwenden hat.

Bei Bestimmung eines Rechtsnachfolgers gehen alle Rechte und Pflichten auf diesen über.

§ 14 Inkrafttreten

14.1 Diese Satzung ist am Tage der Beschlussfassung durch den Verbandstag (beschlossen am 23.02.1997 in Bitburg) an Stelle der bisherigen Satzungen in den Fassungen vom 08.04.1951, 23.01.1966 und 24.02.1991 in Kraft getreten.

Bitburg/Koblenz, den 23.02.1997

Präsident: Werner Homann
Satzungskommission: Irmgard Paffrath, Ernst Hanrath, Jürgen Straub

eingetragen am 22.07.1997
gez. Ewald, Justizangestellte, Amtsgericht Koblenz


Neufassung der § 7.4.1 und § 7.4.2, beschlossen durch den Verbandstag am 12. März 2006 in Koblenz-Metternich. Eingetragen am 15.08.2006, gez. Neuhäuser, Amtsgericht Koblenz.

Neufassung der §§ 3.1, 3.3, 6.8, 8.5, 11.1 und 13.2, beschlossen auf dem Verbandstag 2011 am 13.03.2011 in Bitburg. Eingetragen am 21.06.2011, gez. Quinten, Amtsgericht Koblenz.

Neufassung des § 7, beschlossen durch den Verbandstag 2023 am 4. März 2023 in Remagen. Die Einreichung beim Amtsgericht Koblenz erfolgt in Kürze.